Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Mallorca
Es sind viele deutsche Staatsangehörige, die verliebt in die Balearischen Inseln einst eine Immobilie dort erworben und sich dann manchmal gefragt haben, wie sie diese Immobilie an ihre Nachkommen übertragen könnten, ohne dadurch eine Belastung für die Familie entstehen zu lassen.
Mit dem Regierungswechsel auf den Balearen im Mai 2023 haben in diesem Zusammenhang Gesetzesänderungen stattgefunden, mit welchen die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Eltern und Kindern, unter Großeltern und Enkelkindern sowie unter Eheleuten abgeschafft und eine Senkung der Steuer von bis zu 50% von Onkeln und Tanten zu Neffen und Nichten festgelegt wurde.
Angesichts der wirtschaftlichen Lage in Spanien, steigende Preise und Lebenshaltungskosten, hat die Verabschiedung dieser Gesetzesänderungen mit dem Ziel der raschen Entlastung mit Eile stattgefunden. Die Steuerreform des Gesetzesdekrets 4/2023 vom 18.07.2023 bedeutet die komplette Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Eltern und Kindern, unter Großeltern und Enkelkindern sowie unter Eheleuten, und betrifft sowohl die Erbfolgen von Todes wegen als auch Vermögensübertragungen, die zu Lebzeiten vorgenommen wurden.
Bei den Nachlässen unter Geschwistern oder von Onkeln und Tanten zu Neffen und Nichten, bei denen die verstorbene Person keine Nachkommen hat, beträgt die Steuersenkung 50%. Wenn Nachkommen vorhanden sind, beträgt sie 25%. Keine andere autonome Region Spaniens ist bei Ihren steuerlichen Maßnahmen so weit gegangen.
Kauf von Wohnraum
Das Gesetzesdekret beinhaltet auch die komplette Abschaffung der Steuer für Vermögensübertragungen beim Kauf einer eigengenutzten Erstwohnung im Wert von bis zu 270.000 Euro, für junge Leute unter 30 Jahren sowie für Menschen mit Behinderungen. Zusätzlich müssen bestimmte Voraussetzungen bei der Steuererklärung des Erwerbers erfüllt sein.
Bisher wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Balearen in progressiver Form gezahlt, wobei die großen Nachlässe mit einem höheren Prozentsatz besteuert wurden. Die Regierung der Balearen hat im vergangenen Jahr dadurch einen Betrag von rund 124 Millionen Euro durch diese Steuer vereinnahmt.
Da aber eine gute Nachricht in den meisten Fällen mit einem „Aber“ verbunden ist, muss darauf hingewiesen werden, dass die oben erwähnten Vergünstigungen zwar in den Balearen eingeführt werden, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der in der entsprechenden öffentlichen Urkunde angegebene Wert der geerbten Immobilie den vom Katasteramt festgelegten Referenzwert NICHT übersteigt. Oft ist dieser Wert aber niedriger als der Marktwert, und kann bei einem zukünftigen Verkauf der geerbten Vermögensstücke zu einer steuerlichen Sanktion bezüglich der Einkommensteuer von natürlichen Personen beim Steuerpflichtigen führen.
Außerdem werden durch die Gesetzesänderung wieder einmal die nicht gebietsan-sässigen außer Acht gelassen. Deshalb werden wir wieder auf eine Erklärung der europäischen Gerichte dahingehend warten müssen, dass das spanische Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es die nicht in Spanien ansässigen Personen diskriminiert – so wie vom Europäischen Gerichtshof bereits mit Urteil vom 03. September 2014 erklärt wurde. Dies würde bedeuten, dass der von nicht in Spanien ansässigen Personen zu zahlende Steuersatz 1% bis 20% betragen würde. In keiner anderen autonomen Region mit Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Höhe von 99% (Madrid, Andalusien etc.) oder 100% (Kantabrien), wird die Anwendung der Vergünstigungen auf “unbeschränkt bzw. persönlich Steuerpflichtige”, also auf in Spanien ansässige Personen, begrenzt.